Satzung

Satzung des TV Westfalia 07 Epe e.V.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
§ 18 Der Gesamtvorstand
§ 19 Abteilungen

E. Vereinsjugend
§ 20 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen
§ 21 Kassenprüfer
§ 22 Vereinsordnungen
§ 23 Haftung des Vereins
§ 24 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung des Vereins
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung


A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der am 17. Oktober 1907 in Epe (Westfalen) gegründete Verein führt den Namen Turnverein Westfalia Epe 1907 e.V. in Epe (Westfalen).
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gronau (Westfalen) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld am 29. April 1967 unter der Nr. 5246 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
c) die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
d) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
e) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften..
f) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
g) Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
h) Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder – besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.


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§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

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§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Gronau und Kreissportbund Borken und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

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B. Vereinsmitgliedschaft*

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Anmeldung an den geschäftsführenden Vorstand erforderlich.
3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4) Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

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§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1) aktiven Mitgliedern
2) passiven Mitgliedern
3) Ehrenmitgliedern


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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zulässig. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

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§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Quartalsbeitrag trotz Mahnung;
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
- wegen unehrenhafter Handlungen.
2) Dem Mitglied ist der Ausschluss mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

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C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Die Höhe der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet die Abteilungsversammlung durch Beschluss. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

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§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

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§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
b. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb
3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
5) Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 1 - 2 Anwendung.

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D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand
- die Jugendversammlung

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§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Weitere Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

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§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung in den Westfälischen Nachrichten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge die nicht fristgerecht eingegangen sind, wird nur verhandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit Drei-Viertel-Mehrheit anerkannt wird.

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§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Kassenberichtes
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte
3. Entlastung des Vorstands
4. Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Festlegung von Struktur und Höhe von Beiträgen und Umlagen
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

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§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

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§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Kassierer
c) dem Geschäftsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der Kassierer oder Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem stellv. Kassierer
e) dem Geschäftsführer
f) dem stellv. Geschäftsführer
g) der Leitung Ehrenakmtskoordination
h) der Leitung Fördermanagement
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden der Vorsitzende, Kassierer und stellv. Geschäftsführer, Leitung Ehrenamtskoordination und Leitung Fördermanagement gewählt.
In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der stellv. Vorsitzende, stellv. Kassierer und Geschäftsführer gewählt.
3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

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§ 18 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- dem Jugendwart.
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
- Der Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein nach §8.
- Die Festsetzung von Vereinsstrafen nach §11.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Beschlussfassung über Vereinsordnungen
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
4) Der Gesamtvorstand trifft auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

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§ 19 Abteilungen
1) Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
4) Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und zur Berichterstattung verpflichtet.

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E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3) Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
4) Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

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F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des geschäftsführenden Vorstands. In jedem Jahr wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

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§ 22 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Finanzordnung
b) Geschäftsordnung
c) Ehrungsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 23 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Link zur Datenschutzordnung

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§ 24 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehör-enden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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G. Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Kassierer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportverband Gronau e.V. der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.09.2022 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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Gronau, den 2. September 2022



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